Die Statuten stammen aus dem Gründungsjahr 1894/95 und sind immer noch gültig!

 

"1.) Der Männerchor hat sich zur Aufgabe gestellt, den Männergesang zu heben und zu kräftigen, so ist der Eintritt in den Verein jedem gesangeskundigem Manne oder Jüngling gewährt, welcher mit redlichem Sinne bestrebt ist, zur Ereichung genannter Zwecke das Seinige nach Massgabe der Kräfte beizutragen.

2.) Betreffs Abhalgung der erforderlichen Gesangsübungen versammelt sich der Verein, so lange der Schulkurs dauert wöchentlich 2 mal, nämlich dienstags und freitags abends. Um 1/4 vor 7 Uhr wird geläutet und pünktlich 7  1/2 Uhr Appell gehalten.

3.) Verspätungen vor 8 Uhr werden mit 5 Rp, solche nach 8 Uhr sowie unentschuldigte Versäumnisse je 20 Rp. und  ungenügende Austritte vor Ende des Schulkurses mit Fr. 2.- gebüsst.

4.) Als Entschuldigungsgründe gelten: Krankheit des Mitglieds, schwere Krankheit und Trauerfälle in der Familie desselben, sowie Abwesenheit ausser dem Gebiete der Gemeinde. Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet der Verein und zwar gelegentlich bei jeder Gesangsübung.

5.) Betreffs Anordnung, Regelung  und Leitung allfälliger Verhandlungen sowie uach Besorgung der regelmässigen Angelegenheiten des Vereins wird ein Vorstand gewählt bestehend aus dem Präsidenten, Kassier und Aktuar.

6.) Betreffs Revision, Annahme der Statuten beschliesst der Verein jeweilen bei Beginn des Schulkurses. Bei der Abstimmung entscheidet stets das absolute Mehr der Stimmenden."

 

Revision/Ergänzung der Statuten vom 19.7.1895
zu 3.)
"I:) Vereinsmitglieder, welche sich bei Konzerten, Festlichkeiten ohne genügende Begründung den Gesangesproduktionen enziehen, verfallen in eine Busse, von Fr. 2.-. Als Enschuldigungsgründe gelten die unter 4.) der Statuten vorgesehenen Krankheiten in der Familie.

II.) Mitglieder, welche im Schosse des Vereins Anlass zu Hader, Zank und Zwistigkeiten geben, haben der Vereinskasse zur Strafe den Betrag von Fr. 5.-15.- zu entrichten, können unter erschwerten Umständen vom Verein ausgeschlossen werden.

III.) Widersetzlichkeiten gegen berechtigte Verfügungen des Vorstandes werden mit einer Ordnungsbusse von 50 Rp. belegt."